Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Mit unseren Vermietungs- oder Verkaufsaufgabe und dem Besuch unserer Internetseite, bieten wir Ihnen das Objekt und zugleich unsere Dienste als Makler an. Die hier gemachten Angaben stammen vom Verkäufer bzw. aus den Unterlagen, die uns der Verkäufer übermittelt hat. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten. Eine Gewähr, dass das Objekt bei Zugang dieser Offerte noch verfügbar ist, kann nicht übernommen werden.
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Unser Vermittlungsnachweis, Exposés, weitere Unterlagen usw. sind ausschließlich für Sie persönlich bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte - ohne unsere Zustimmung - sind Sie als Empfänger zur Zahlung der angegebenen Courtage/Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft abschließt. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
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Gilt nur für Angebote zum Ankauf (ob es sich um einen Verkauf nach Fall a), b) oder Fall c) handelt ergibt sich aus dem Exposé oder aus der Veröffentlichung)
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(a) Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet eine Courtage in Höhe von 3,125% des Gesamtkaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die Firma Feuerstein-Immobilien GmbH zu zahlen. Die Courtage ist verdient und fällig mit dem notariellen Abschluss eines Kaufvertrages. Es ist in diesem Fall mit dem Verkäufer ebenfalls ein Maklervertrag abgeschlossen, in dem dieser als Auftraggeber auch eine Courtage in Höhe von 3,125% des Gesamtkaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlt. (Courtageteilung gem. der neuen gesetzlichen Vorgaben aus 2020 gem. §656c BGB.). Sollte der potentielle Käufer sich mit uns oder direkt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, bleibt die Maklercourtage davon unberührt und ist zu zahlen.
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(b) Alternativ: Die Feuerstein-Immobilien GmbH ist als Immobilienmakler als alleiniger Interessenvertreter für die Interessen des Verkäufers tätig. Ein provisionspflichtiger Maklervertrag mit der anderen Partei (Käufer) wird nicht abgeschlossen. Das bedeutet, dass für den Käufer keine Courtage zahlbar ist (seltener Fall, besonders z. B. bei Bauträgerprojekten oder Neubauvorhaben).
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(c) Alternativ: Es handelt sich um eine gewerbliche Immobilie (z.B. ein Zinshaus, Gewerberäume/- objekte). Hier ist es erlaubt, die Courtage vom Käufer zu erheben. Der Courtagesatz beträgt üblicherweise 6,25% inkl. Mist. und ergibt sich aus dem Exposé. Der Verkäufer zahlt keine Courtage.
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Bei Vermietungen von Wohnräumen wird keine vom Mieter zu zahlende Courtage erhoben, es sei denn, wir haben mit Ihnen ausdrücklich einen Such-oder Vermittlungsauftrag vereinbart. Ansonsten gilt das Bestellerprinzip, der Vermieter - der uns beauftragt - trägt die Courtage vollumfänglich.
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Im Einzelfall kann in der Vermietung eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, die sich aus dem Exposé ergibt. Diese ist ebenfalls bei einem verbindlichen Abschluss eines Mietvertrages verdient und fällig.
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Es kann ebenfalls eine Gebühr erhoben werden, sollten Sie ohne Absage einen persönlich mit und vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen. Diese Gebühr ist im Exposé ausgewiesen.
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Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes Geschäft zu Stande kommt. Er entsteht auch dann, wenn aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zu Stande kommt. In diesem Fall gilt die für das vermittelte oder nachgewiesene Geschäft übliche Courtage.
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Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber den Forderungen sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
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Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns das schriftlich unverzüglich, das heißt spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposés mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat. Bei einem späteren Ankauf durch den Empfänger bliebt dieser auch der Feuerstein-Immobilien GmbH gegenüber courtagepflichtig.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers - in diesem Falle Hamburg - soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für die Abwicklung des Vertrages gilt deutsches Recht.
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Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartei am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zu wider läuft.
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